Die aktuelle Thüringer Rechtsverordnung verpflichtet die Gesundheitsbehörden bei einem Überschreiten der Neuinfektionen von 35 bzw. 50 auf 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen erweitere Schutzmaßnahmen zu prüfen und zu treffen. Die Stadt Jena hat vor diesem Hintergrund im Vorfeld bereits mögliche Maßnahmen vorgesehen, die greifen sollen, wenn die kritischen Grenzen von 35 oder 50 Neuinfektionen überschritten werden. Wichtig ist dabei, dass bevor konkrete Maßnahmen getroffen werden, dies immer noch einmal in Abwägung mit dem konkreten Infektionsgeschehen erfolgt. Die Stadt Jena orientiert sich bei den Beschränkungsmaßnahmen eng am Bund-Länder-Beschluss vom 14.10.2020.
Maßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von 35
Sobald die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 35 pro 100.000 Einwohner überschreiten, werden folgende Maßnahmen geprüft:
Feiern in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel An privaten Feiern und Treffen dürfen in geschlossenen Räumen nur noch maximal 15 Personen teilnehmen. Bei Feiern unter freiem Himmel dürfen maximal 25 Personen teilnehmen.
Es sind vorerst keine Personeneinschränkungen bei öffentlichenVeranstaltungen vorgesehen. Hier soll aber grundsätzlich die Pflicht zum Trageneiner Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamtenVeranstaltung bestehen.
Jena, Maßnahmen bei fortschreitenden Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus
Maßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von 50
Sobald die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 50 pro 100.000 Einwohner überschreiten, werden folgende Maßnahmen geprüft:
Private Feiernin geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel An Feiern und Treffen dürfen ingeschlossenen Räumen maximal 10 Personenoder 2 Hausstände teilnehmen. Bei Feiern oder Treffen im Freien dürfen nurnoch maximal 10 Personen (keineBeschränkungder Hausstände) teilnehmen.
Personenbeschränkungen beiöffentlichen Veranstaltungen Für öffentlicheVeranstaltungen soll einePersonenbeschränkung von max. 100 Personen gelten. Das Tragen einerMund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Veranstaltung ist Pflicht.
Maskenpflicht im öffentlichen Raum Die Pflicht zumTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sollüberall da verpflichtend gelten, wo Menschen dichter beziehungsweiselänger zusammenkommen und wo der Mindestabstand von 1,50 m nichtgewährleistetwerden kann. Dies betrifft den gesamten öffentlichen Raum, also stark frequentierte Verkehrsflächen, Straßen und Plätze.
Die derzeitige Anzahl der Neuinfektionen ist sehr dynamisch. Besagte Maßnahmen könnten also sehr rasch in die Umsetzung kommen.
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