Stadt Jena erlässt neue Allgemeinverfügung 

Die Stadt Jena nutzt damit die Möglichkeit, die die Muster-Allgemeinverfügung des Freistaates Thüringen den Landkreisen und Kommunen in Warnstufe 2 gibt. Mit Blick auf die sehr hohen Inzidenzwerte, deren Höchststand noch nicht erreicht ist, werden jedoch nicht alle möglichen Maßnahmen umgesetzt. Jena orientiert sich damit auch an der Entscheidung des Saale-Holzland-Kreises, der vor dem Hintergrund der angespannten Infektionslage keine weiteren Lockerungen erlassen hat.

Lockerung der Corona-Regeln in einzelnen Bereichen

Der Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger hat für den Krisenstab der Stadt Jena weiterhin oberste Priorität. Sowohl im Gesundheitswesen, in der kritischen Infrastruktur und nicht zuletzt auch in den Schulen und Kindergärten ist ersichtlich, welche Einschränkungen Krankheits- und Quarantänefälle für den weiteren Betrieb schon heute mit sich bringen.

Blick auf Jena, Foto: Frank Liebold, JenaFotografx.de
Blick auf Jena, Foto: Frank Liebold, Jenafotografx.de

Auch hier zeigt sich die enge Vernetzung der Arbeits- und Lebenssituationen mit dem Saale-Holzland-Kreis. Die Lockerungen der Jenaer Allgemeinverfügung setzen daher zunächst in den Bereichen an, in denen die Menschen weiterhin bestmöglich geschützt bleiben können.

Die Regelungen im Überblick

Maßgeblich für die Entscheidung der Krisenstabs-Leitung ist dabei die Tatsache, dass die Wahrscheinlichkeit der Weitergabe des Coronavirus bei ungeimpften Personen und in geschlossenen Räumen um ein Vielfaches höher ist. Die Stadt Jena ermöglicht folglich Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und für Veranstaltungen im Freien. Für die Zugangsbedingungen (2G, 2Gplus, 3G) für Einrichtungen in geschlossenen Räumen gilt weiterhin die aktuelle Rechtsverordnung des Landes.

Blick auf Jena, Foto: Frank Liebold, JenaFotografx.de
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Die Allgemeinverfügung wird heute veröffentlicht, tritt am 10.2.2022 in Kraft und beinhaltet die folgenden Lockerungen:

  • Kontaktbeschränkungen: 40 statt 10 Personen dürfen sich treffen, wenn ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen; nur zwei Haushalte dürfen sich treffen, wenn auch ungeimpfte Personen teilnehmen
  • Öffentliche Veranstaltungen im Freien: bei öffentlichen Veranstaltungen max. 2000 Teilnehmer bei max. 75 Prozent Kapazitätsauslastung; bis 1.000 Teilnehmer gilt 2G (analog zur aktuellen Rechtsverordnung), bis 2.000 Teilnehmer gilt 2G+
  • Nicht-öffentliche Veranstaltungen im Freien: max. 200 Teilnehmer

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