Seit heute gilt die neue Thüringer Verordnung und mit ihr ein neues Frühwarnsystem
NEUES THÜRINGER FRÜHWARNSYSTEM
Die aktuelle Corona-Lage in Jena
- Anzahl aktiver Fälle: 24
- davon in den vergangenen 24 h: 2
- stationäre Fälle: 0
- davon schwere Verläufe: 0
- Infizierungen der letzten sieben Tage: 11 (Vortag: 9)
- Aktuelle Sieben-Tage-Inzidenz für Jena: 9,9
(gestern: 8,1; vorgestern: 7,2)
- Infizierte insgesamt seit dem 14.03.2020: 4.373
- Verstorbene insgesamt: 84
- Genesene insgesamt: 4.270
- Personen in Quarantäne: 244
(Stand 11.08.2021)
Derzeit geltende Regeln: Grundsätzliches
- AHA+L-Regeln bleiben bestehen
- Tragen von qualifizierten, d. h. medizinischen Gesichtsmasken (Kinder von 6-15 Jahren: Mund-Nasen-Bedeckung, ab 16 Jahre medizinische Gesichtsmaske)
- Notwendige Tests dürfen immer max. 24 h alt sein
- Genesene und Geimpfte werden Getesteten gleichgestellt
- Nachweise von Genesenen und Geimpften erforderlich (analog Test)
- Elektronische und analoge Kontaktnachverfolgung ermöglichen
Öffentliche und private Veranstaltungen und Feiern
Größere nicht-öffentliche bzw. private Feierlichkeiten (Hochzeitsfeiern, Abibälle, Geburtstage, Vereinsversammlungen etc.) sind wieder möglich. Wenn unter freien Himmel mehr als 70 und in geschlossenen Räumen mehr als 30 Personen teilnehmen, ist hierfür eine Anzeige bei der lokal zuständigen Behörde (fünf Werktage im Voraus) notwendig. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen mithilfe von browserbasierten Webanwendungen oder Applikationen (zum Beispiel mit der Corona-Warn-App) die Kontaktdaten aller Teilnehmenden erfasst werden.
Öffentliche Veranstaltungen müssen ebenfalls mindestens fünf Werktage im Voraus bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden. Öffentliche Großveranstaltungen (mehr als 1.000 Personen unter freiem Himmel und mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen) sind ebenfalls wieder möglich – jedoch nur nach Erlaubnis der lokal zuständigen Behörde. Ein entsprechender Antrag ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.
Negatives Testergebnis erforderlich
Die Pflicht, ein negatives Testergebnis vorzuweisen, gilt in den folgenden Bereichen in geschlossenen Räumen:
- bei körpernahen Dienstleistungen, wenn keine qualifizierte Gesichtsmaske getragen werden kann, zum Beispiel bei einer Gesichtsbehandlung
- bei Chor- und Orchesterproben
- in Diskotheken, Tanzklubs etc.
- in Prostitutionsstätten, Bordellen, Swingerclubs und vergleichbaren Einrichtungen
- für Besucher in Pflegeeinrichtungen (entfällt bei einer lokalen Sieben-Tages-Inzidenz unter 35, allerdings nur wenn die zu besuchende Person vollständig geimpft bzw. genesen ist)
- für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (einmal pro Woche, gilt auch für vollständig Geimpfte und Genesene)
Erfassung der Kontaktdaten erforderlich
Die Erfassung von Kontaktdaten ist in den folgenden Bereichen in geschlossenen Räumen erforderlich:
- bei öffentlichen, freien oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen
- bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb
- beim Freizeitsport und organisierten Sport
- in Einrichtungen/bei Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen
- in speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz-, Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie Chor- und Orchesterproben
- bei gewerblichen Übernachtungen (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze etc.)
- in Fitnessstudios und Saunen
- in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen
- in Gaststätten
- in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten
- in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie Swingerclubs und ähnlichen Angeboten
- in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen
Infektionsschutzregelungen und Mund-Nasen-Bedeckung
Die allgemeinen Infektionsschutzregeln (AHA+ L) gelten darüber hinaus weiter.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss weiterhin in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht, getragen werden.
Die Pflicht, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen, gilt für Personen ab 16 Jahren in den folgenden Bereichen:
- in Geschäften und Dienstleitungsbetrieben mit Publikumsverkehr und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr (gilt nur für Kunden)
- bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt
- bei Veranstaltungen (außer am Sitzplatz)
- bei Sitzungen von kommunalen Gremien (außer am Sitzplatz)
- in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen (Ausnahme: in Behandlungsräumen, wenn die Behandlung dies nicht zulässt)
- im öffentlichen Personennahverkehr und bei Reisebusveranstaltungen
- in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sich der Gast nicht an seinem Tisch aufhält (gilt nur für Gäste)
- als Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Versammlung oder religiösen und weltanschaulichen Veranstaltung oder Zusammenkunft (außer am Sitzplatz)
- für Besucher in Pflegeeinrichtungen
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