Seit heute gilt die neue Thüringer Verordnung und mit ihr ein neues Frühwarnsystem

Neben der lokalen Sieben-Tage-Inzidenz werden auch die lokalen Hospitalisierungszahlen und die thüringenweite Auslastung der Intensivbetten als Zusatzindikatoren berücksichtigt und auf dieser Basis Schutzmaßnahmen abgeleitet. Weitere Informationen und eine Übersicht der aktuellen Zahlen gibt es hier: https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
 
Aktuell befinden wir uns in der Basisstufe (GRÜN) und die bisher geltenden Regelungen greifen. Zu einer Verschärfung von Maßnahmen (z.B. Ausweitung von Testpflichten) käme es, wenn an drei nacheinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt und ein weiterer Zusatzindikator den Schwellenwert überschreitet (Warnstufe 1 – GELB).

NEUES THÜRINGER FRÜHWARNSYSTEM

Gesundheitsministerin Heike Werner hat heute die neue Corona-Schutzverordnung unterschrieben. Mit der neuen Verordnung wird im Freistaat Thüringen ein neues Frühwarnsystem in etabliert.
 
Künftig werden, neben der lokalen Sieben-Tage-Inzidenz (Leitindikator), auch die lokalen Hospitalisierungszahlen und die thüringenweite Auslastung der Intensivbetten als Zusatzindikatoren berücksichtigt. Dieser Schritt ist wichtig, da wir zu diesem Zeitpunkt nicht mehr allein auf Fallzahlen schauen können. In Thüringen sind mittlerweile über 54 Prozent der Bevölkerung vollständig geimpft. Durch die Impfungen sinkt der Anteil der Infizierten, die schwer erkranken oder gar im Krankenhaus behandelt werden müssen.
Wie funktioniert das Frühwarnsystem?
 
Überschreiten der Leitindikator und mindestens einer der beiden Zusatzindikatoren an drei aufeinander folgenden Tagen einen der Schwellenwerte, so sind im Landkreis oder der kreisfreien Stadt lokale Eindämmungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen für die einzelnen Warnstufen sind im Thüringer Corona-Eindämmungserlass festgelegt:
 
Weitere Informationen zum Frühwarnsystem gibt es unter: https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
 
Weitere Infos zur neuen Corona-Schutzverordnung:
Seit heute gilt die neue Thüringer Verordnung und mit ihr ein neues Frühwarnsystem, Grafik: Newsteam Stadt Jena
Seit heute gilt die neue Thüringer Verordnung und mit ihr ein neues Frühwarnsystem, Grafik: Newsteam Stadt Jena

Die aktuelle Corona-Lage in Jena

Jenaer Statistik vom 23.08.2021 (laut RKI 24 Uhr)
  • Anzahl aktiver Fälle: 24
  • davon in den vergangenen 24 h: 2
  • stationäre Fälle: 0
  • davon schwere Verläufe: 0
  • Infizierungen der letzten sieben Tage: 11 (Vortag: 9)
  • Aktuelle Sieben-Tage-Inzidenz für Jena: 9,9
    (gestern: 8,1; vorgestern: 7,2)
  • Infizierte insgesamt seit dem 14.03.2020: 4.373
  • Verstorbene insgesamt: 84
  • Genesene insgesamt: 4.270
  • Personen in Quarantäne: 244
    (Stand 11.08.2021)

Derzeit geltende Regeln: Grundsätzliches

  • AHA+L-Regeln bleiben bestehen
  • Tragen von qualifizierten, d. h. medizinischen Gesichtsmasken (Kinder von 6-15 Jahren: Mund-Nasen-Bedeckung, ab 16 Jahre medizinische Gesichtsmaske)
  • Notwendige Tests dürfen immer max. 24 h alt sein
  • Genesene und Geimpfte werden Getesteten gleichgestellt
  • Nachweise von Genesenen und Geimpften erforderlich (analog Test)
  • Elektronische und analoge Kontaktnachverfolgung ermöglichen

Öffentliche und private Veranstaltungen und Feiern

Größere nicht-öffentliche bzw. private Feierlichkeiten (Hochzeitsfeiern, Abibälle, Geburtstage, Vereinsversammlungen etc.) sind wieder möglich. Wenn unter freien Himmel mehr als 70 und in geschlossenen Räumen mehr als 30 Personen teilnehmen, ist hierfür eine Anzeige bei der lokal zuständigen Behörde (fünf Werktage im Voraus) notwendig. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen mithilfe von browserbasierten Webanwendungen oder Applikationen (zum Beispiel mit der Corona-Warn-App) die Kontaktdaten aller Teilnehmenden erfasst werden.

Öffentliche Veranstaltungen in Jena - was gilt? Symbolfoto: Jenafotografx.de
Öffentliche Veranstaltungen in Jena – was gilt? Symbolfoto: Jenafotografx.de

Öffentliche Veranstaltungen müssen ebenfalls mindestens fünf Werktage im Voraus bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden. Öffentliche Großveranstaltungen (mehr als 1.000 Personen unter freiem Himmel und mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen) sind ebenfalls wieder möglich – jedoch nur nach Erlaubnis der lokal zuständigen Behörde. Ein entsprechender Antrag ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

Negatives Testergebnis erforderlich

Die Pflicht, ein negatives Testergebnis vorzuweisen, gilt in den folgenden Bereichen in geschlossenen Räumen:

  • bei körpernahen Dienstleistungen, wenn keine qualifizierte Gesichtsmaske getragen werden kann, zum Beispiel bei einer Gesichtsbehandlung
  • bei Chor- und Orchesterproben
  • in Diskotheken, Tanzklubs etc.
  • in Prostitutionsstätten, Bordellen, Swingerclubs und vergleichbaren Einrichtungen
  • für Besucher in Pflegeeinrichtungen (entfällt bei einer lokalen Sieben-Tages-Inzidenz unter 35, allerdings nur wenn die zu besuchende Person vollständig geimpft bzw. genesen ist)
  • für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (einmal pro Woche, gilt auch für vollständig Geimpfte und Genesene)

Erfassung der Kontaktdaten erforderlich

Die Erfassung von Kontaktdaten ist in den folgenden Bereichen in geschlossenen Räumen erforderlich:

  • bei öffentlichen, freien oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen
  • bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb
  • beim Freizeitsport und organisierten Sport
  • in Einrichtungen/bei Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen
  • in speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz-, Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie Chor- und Orchesterproben
  • bei gewerblichen Übernachtungen (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze etc.)
  • in Fitnessstudios und Saunen
  • in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen
  • in Gaststätten
  • in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten
  • in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie Swingerclubs und ähnlichen Angeboten
  • in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen

Infektionsschutzregelungen und Mund-Nasen-Bedeckung

Die allgemeinen Infektionsschutzregeln (AHA+ L) gelten darüber hinaus weiter.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss weiterhin in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht, getragen werden.

Die Pflicht, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen, gilt für Personen ab 16 Jahren in den folgenden Bereichen:

  • in Geschäften und Dienstleitungsbetrieben mit Publikumsverkehr und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr (gilt nur für Kunden)
  • bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt
  • bei Veranstaltungen (außer am Sitzplatz)
  • bei Sitzungen von kommunalen Gremien (außer am Sitzplatz)
  • in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen (Ausnahme: in Behandlungsräumen, wenn die Behandlung dies nicht zulässt)
  • im öffentlichen Personennahverkehr und bei Reisebusveranstaltungen
  • in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sich der Gast nicht an seinem Tisch aufhält (gilt nur für Gäste)
  • als Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Versammlung oder religiösen und weltanschaulichen Veranstaltung oder Zusammenkunft (außer am Sitzplatz)
  • für Besucher in Pflegeeinrichtungen

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